Schadlosstellung bei verspäteter Beförderung: Soldaten müssen Beförderungswunsch rechtzeitig deutlich machen

VG Köln, Urteil vom 10.06.2026 – 23 K 8353/24
Ein Hauptfeldwebel verlangte Schadlosstellung, weil er nach seiner Auffassung früher zum Stabsfeldwebel hätte befördert werden müssen. Die Bundeswehr hatte Beförderungsentscheidungen unter anderem an Stehzeiten geknüpft. Das VG Köln stellte fest,
dass diese Auswahlpraxis den Anspruch des Soldaten auf eine leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl verletzt hatte. Weil die Bundeswehr zudem keine nachvollziehbaren, an Leistungskriterien ausgerichteten Auswahlunterlagen vorlegen konnte, nahm das Gericht eine Beweiserleichterung zugunsten des Soldaten an. Für die Zeit ab dem 1. Dezember 2021 wurde der Soldat schließlich umfassend so gestellt, als wäre er bereits zu diesem Zeitpunkt zum Stabsfeldwebel befördert worden.
Was bedeutet das für Soldaten? Entscheidend ist, den eigenen Beförderungswunsch gegenüber dem Dienstherrn rechtzeitig erkennbar zu machen. Im konkreten Fall hatte der Soldat dies erstmals mit seinem Beförderungsantrag vom 30. November 2021 getan. Für den davorliegenden Zeitraum lehnte das Gericht eine Schadlosstellung ab. Wer Zweifel an einer Beförderungspraxis hat, sollte daher nicht einfach abwarten, sondern frühzeitig reagieren.
Sie wurden bei einer Beförderung übergangen oder möchten prüfen lassen, ob Ihnen Schadlosstellung zusteht? Sprechen Sie uns gerne an – wir prüfen Ihren Fall und unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte gegenüber der Bundeswehr.

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