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Keine automatische Entlassung trotz schwerer Straftat - OVG Bremen
OVG Bremen, Beschluss vom 20.01.2025 – 2 LA 81/23 Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat entschieden, dass ein Zeitsoldat nicht automatisch fristlos entlassen werden darf , selbst wenn ihm eine Straftat von erheblichem Gewicht vorgeworfen wird. Im konkreten Fall ging es um einen Hauptgefreiten, dem eine gefährliche Körperverletzung in der Freizeit zur Last gelegt wurde. Die Bundeswehr hatte ihn daraufhin fristlos entlassen. Das Gericht stellte jedoch klar: Auch bei schweren V
2. Feb.1 Min. Lesezeit


Disziplinarverfahren trotz Entlassung
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21. Mai 2025 – 2 WB 15.24 Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass ein gerichtliches Disziplinarverfahren auch nach einer Entlassung wegen fehlender Eignung (§ 55 Abs. 4 SG) nicht automatisch unzulässig ist. Im konkreten Fall war ein früherer Soldat wegen rechtsextremistischer Vorwürfe entlassen worden. Später wurde ein Disziplinarverfahren eingeleitet, das zunächst eingestellt wurde – mit der Begründung, die Entlassung hab
22. Jan.1 Min. Lesezeit
Disziplinarverfahren dürfen nicht unangemessen lange dauern – Rechte der Soldaten gestärkt
Soldatinnen und Soldaten haben Anspruch auf ein zügiges Disziplinarverfahren. Das BVerwG stellt in seiner Entscheidung vom 21.01.2025 (Az 2 WDB 11.23) klar: Je länger Maßnahmen wie vorläufige Dienstenthebung oder Einbehaltung von Bezügen andauern, desto strikter sind die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit. Eine unangemessen lange Verfahrensdauer kann dazu führen, dass disziplinare Nebenentscheidungen (etwa die teilweise Einbehaltung der Dienstbezüge) aufzuheben sind. Da
23. Dez. 20251 Min. Lesezeit
Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Dienstbezügen: strenge Anforderungen an Verhältnismäßigkeit
Maßnahmen wie die vorläufige Dienstenthebung und die partielle Einbehaltung von Dienstbezügen bei laufenden Disziplinarverfahren unterliegen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Vor allem die Höhe und Dauer der Einbehaltung müssen laufend überprüft und an die wirtschaftliche Situation der Betroffenen angepasst werden. Der Dienstherr darf durch eine Anordnung nicht die wirtschaftliche Existenz gefährden oder die Verteidigung im Verfahren faktisch unmöglich machen. Darüber hi
14. Dez. 20251 Min. Lesezeit
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