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Leistung schlägt Dienstalter: OVG kippt starre Mindestdienstzeiten bei Beförderungen

  • Autorenbild: Paolo Blonigen
    Paolo Blonigen
  • 2. Jan.
  • 1 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 4. Feb.

OVG NRW, Beschluss vom 25.07.2025 - Az. 1 A 842/23


Das Oberverwaltungsgericht hat in einem aktuellen Beschluss verdeutlicht, dass sehr lange, starre Mindestdienstzeiten - wie etwa 16 Jahre seit der Ernennung zum Feldwebel bei der Beförderung zum Stabsfeldwebel - nicht mit dem Grundsatz der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar sind.


Entscheidend sind allein individuelle Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerbenden. Dienstzeiten dürfen daher nur dann eine Rolle spielen, wenn im Leistungsvergleich keine Unterschiede bestehen. Das OVG hat klargestellt, dass pauschale Mindestdienstzeiten allein keine Verzögerung oder Einschränkung für die Beförderung leistungsstarker Soldaten begründen können. Besondere Aspekte der militärischen Verwendung oder Führungsverantwortung sind nach Auffassung des Gerichts im Rahmen individueller Beurteilungen abzubilden und rechtfertigen keine generelle Ausschlusswirkung zugunsten dienstälterer Bewerber.


Sollten Sie von langen Wartezeiten bei Beförderungen betroffen sein oder Fragen zum Auswahlverfahren haben, stehen wir Ihnen gerne beratend zur Verfügung.

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