Fliegerzulage richtig berechnet: VG Schwerin stärkt Rechte von Soldaten
- Laura Kleinebrecht

- 16. Jan.
- 1 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 4. Feb.
Urteil des VG Schwerin vom 29.12.2025 – 1 A 1575/24 SN
Das Verwaltungsgericht Schwerin hat entschieden, dass Berufssoldaten Anspruch auf die Weitergewährung der Stellenzulage nach fliegerischer Verwendung in der Höhe der zuletzt tatsächlich gezahlten Zulage haben. Im konkreten Fall hatte die Bundeswehr die Zulage nach Ende der fliegerischen Verwendung gekürzt und sich dabei auf eine ältere, niedrigere Zulagenhöhe berufen. Das Gericht stellte klar: Maßgeblich ist die letzte fliegerische Verwendung, nicht der Zeitpunkt, zu dem der Anspruch erstmals entstanden ist.
Wichtig für Soldaten: Wer insgesamt mindestens fünf Jahre fliegerisch verwendet war, behält die Zulage nach Ende der fliegerischen Tätigkeit zunächst für fünf Jahre in voller Höhe. Zeiten einer nicht-fliegerischen Verwendung mit Verpflichtung zur Inübunghaltung verlängern diesen Zeitraum sogar. Erst danach darf die Zulage auf 50% reduziert werden. Eine erneute fünfjährige fliegerische Tätigkeit ist nicht erforderlich.
Die Entscheidung schafft damit Rechtssicherheit und eröffnet gute Erfolgsaussichten bei zu Unrecht gekürzten Zulagen. VG Schwerin Erfolgreiche Klage …
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