Keine automatische Entlassung trotz schwerer Straftat - OVG Bremen
- Laura Kleinebrecht

- 2. Feb.
- 1 Min. Lesezeit
OVG Bremen, Beschluss vom 20.01.2025 – 2 LA 81/23
Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat entschieden, dass ein Zeitsoldat nicht automatisch fristlos entlassen werden darf, selbst wenn ihm eine Straftat von erheblichem Gewicht vorgeworfen wird. Im konkreten Fall ging es um einen Hauptgefreiten, dem eine gefährliche Körperverletzung in der Freizeit zur Last gelegt wurde. Die Bundeswehr hatte ihn daraufhin fristlos entlassen.
Das Gericht stellte jedoch klar: Auch bei schweren Vorwürfen muss immer geprüft werden, ob eine Disziplinarmaßnahme (z. B. Dienstgradherabsetzung) als milderes Mittel ausreicht. Entscheidend ist eine Einzelfallbetrachtung. Hier sprach vieles für den Soldaten: Es handelte sich um eine einmalige Affekthandlung, der Soldat hatte keine Vorgesetztenfunktion, es bestand keine Wiederholungsgefahr und die Tat geschah außer Dienst.
Wichtig deswegen: Eine fristlose Entlassung ist kein Selbstläufer. Wer sich gegen eine Entlassung wehrt, hat reale Chancen – insbesondere dann, wenn Disziplinarrecht zur Wiederherstellung der militärischen Ordnung ausreichend gewesen wäre.
Wenn Ihnen eine Entlassung, Degradierung oder ein Disziplinarverfahren droht, sollten Sie frühzeitig handeln. Wir beraten und vertreten Soldatinnen und Soldaten bundesweit im Wehr- und Disziplinarrecht. Nehmen Sie gern Kontakt zu uns auf – wir prüfen Ihren Fall und zeigen Ihnen Ihre rechtlichen Möglichkeiten auf.


Kommentare