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Disziplinarverfahren trotz Entlassung

  • Autorenbild: Laura Kleinebrecht
    Laura Kleinebrecht
  • 22. Jan.
  • 1 Min. Lesezeit

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21. Mai 2025 – 2 WB 15.24


Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass ein gerichtliches Disziplinarverfahren auch nach einer Entlassung wegen fehlender Eignung (§ 55 Abs. 4 SG) nicht automatisch unzulässig ist. Im konkreten Fall war ein früherer Soldat wegen rechtsextremistischer Vorwürfe entlassen worden. Später wurde ein Disziplinarverfahren eingeleitet, das zunächst eingestellt wurde – mit der Begründung, die Entlassung habe bereits „alles erledigt“. Das BVerwG hob diese Einstellung auf.

Kern der Entscheidung: Entlassung und Disziplinarverfahren verfolgen unterschiedliche Zwecke. Eine Entlassung wegen Eignungsmängeln ist keine Strafe. Sie beendet zwar das aktive Dienstverhältnis, lässt aber den Dienstgrad regelmäßig bestehen. Gerade deshalb kann ein nachfolgendes Disziplinarverfahren erforderlich sein – etwa um über den Verlust des Dienstgrades zu entscheiden und die Integrität der Reserve zu sichern. Das gilt selbst dann, wenn die Vorwürfe bereits Grundlage der Entlassung waren. Ein Verstoß gegen das Übermaßverbot liegt darin nicht automatisch.


Für Soldaten bedeutet diese Entscheidung: Wer entlassen wurde, sollte nicht davon ausgehen, dass damit alle disziplinarischen Risiken erledigt sind. Umgekehrt eröffnet die Entscheidung aber auch klare Angriffspunkte für eine rechtliche Prüfung von Ablauf, Verhältnismäßigkeit und Verteidigungsstrategie.


Wenn Sie von Entlassung oder Disziplinarverfahren betroffen sind oder eine solche Maßnahme droht, sprechen Sie uns gerne an. Wir prüfen Ihre Lage und vertreten Ihre Interessen engagiert und verständlich..

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