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Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Dienstbezügen: strenge Anforderungen an Verhältnismäßigkeit

  • Autorenbild: Paolo Blonigen
    Paolo Blonigen
  • 14. Dez. 2025
  • 1 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 14. Jan.

Maßnahmen wie die vorläufige Dienstenthebung und die partielle Einbehaltung von Dienstbezügen bei laufenden Disziplinarverfahren unterliegen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Vor allem die Höhe und Dauer der Einbehaltung müssen laufend überprüft und an die wirtschaftliche Situation der Betroffenen angepasst werden. Der Dienstherr darf durch eine Anordnung nicht die wirtschaftliche Existenz gefährden oder die Verteidigung im Verfahren faktisch unmöglich machen. Darüber hinaus darf die Suspendierung nicht unangemessen lange anhalten; mit der Zeit gewinnt das Interesse der Soldatin/des Soldaten an einer Rückkehr in den Dienst oder an einer alternativen Verwendung immer stärkeres Gewicht. Im Einzelfall muss also stets abgewogen werden, ob ein vollständiger Ausschluss vom Dienst (oder von Teilen der Bezüge) noch gerechtfertigt ist (BVerwG 2 WDB 13.24, Beschluss vom 25.04.2025).


Wenn Sie von solchen Maßnahmen betroffen sind, unterstützen wir Sie gerne bei der rechtlichen Überprüfung und der Wahrung Ihrer Interessen.

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